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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

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1. Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle von der Firma Artweger GmbH & Co. KG (im folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kauf- und Werkverträge, wie immer diese im Einzelnen auch bezeichnet sein mögen. Soweit im Folgenden der Begriff „Auftragnehmer“ verwendet wird, ist darunter der vom Auftraggeber insbesondere mit einer Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen.

 

2. Vertragsgrundlagen

Der Inhalt des Vertrages wird in erster Linie durch die zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelten Regelungen bestimmt. Soweit jedoch keine derartigen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen als Vertragsinhalt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von uns nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Auch auf Folgeaufträge – seien sie schriftlich oder mündlich erteilt – sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass darauf gesondert hingewiesen wird.

 

3. Formerfordernisse

Bestellungen sind für den Auftraggeber nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder per e-mail erfolgt. Telefonische Bestellungen dürfen nur ausnahmsweise durchgeführt werden. In diesem Fall ist auf der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein und der Rechnung der Name des Bestellers anzuführen. Die Annahme der Bestellung ist dem Auftraggeber binnen 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung, so betrachtet der Auftraggeber die Bestellung vom Auftragnehmer als übereinstimmend angenommen.

Rechtlich bedeutsame Erklärungen dürfen zwischen den Vertragspartnern elektronisch übermittelt werden; langen derartige Erklärungen des Auftragnehmers jedoch außerhalb den Geschäftszeiten des Auftraggebers ein, gelten sie dem Auftraggeber erst mit dem darauf folgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzuführen, widrigenfalls dieser berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht beim Auftraggeber eingelangt gelten.

 

4. Weitergabe des Auftrages

Der erteilte Auftrag darf ohne Zustimmung des Auftraggebers weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

 

5. Preise

An den Auftraggeber gelegte Offerte sind, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich und für den Offerteleger verbindlich. Anfragen des Auftraggebers hingegen sind für diesen unverbindlich und stellen nur eine Anfrage dar, mit der der Offerteleger aufgefordert wird, eine kostenlose und verbindliche Offerte zu legen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn diese Offerte vom Auftraggeber angenommen wird. Vereinbarte Preise verstehen sich inklusive Verpackung, frei geliefert zum Bestimmungsort und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen.

 

6. Lieferung

Lieferungen haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die vom Auftraggeber angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Hat ausnahmsweise der Auftraggeber die Fracht zu tragen, so hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für den Auftraggeber günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Auftragnehmer hat in jedem Fall die Verpackung so zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen, Verlust und Diebstahl während des Transportes geschützt ist. Allen Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt ist, Lieferungen nicht anzunehmen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vom Auftraggeber angeforderte Werkszeugnisse, Protokolle über Qualitätskontrollen, Ursprungszeugnisse oder andere Qualitätsnachweise mit der Lieferung, spätestens jedoch mit Rechnungslegung, kostenfrei an den Auftraggeber zu übersenden. Die Lieferung oder Leistung ist am vereinbarten Termin bei der angegebenen Empfangsstelle in den Abnahmezeiten zu übergeben. Es obliegt dem Auftragnehmer von den jeweiligen Annahmezeiten Kenntnis zu erlangen. Bei Lieferung vor diesem Termin behält sich der Auftraggeber vor, den Auftragnehmer mit daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu belasten.

Alle Lieferungen an den Auftraggeber haben frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.

 

7. Rechnungslegung/Zahlungsfrist

Rechnungen sind 1-fach nach Lieferung oder Leistung zu übermitteln. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingangs bzw. mit vollendeter Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin.

Die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde binnen 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen nicht die Skontofrist.

Werden Teilzahlungen vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, sich 3 % Skonto von jedem Teilzahlungsbetrag abzuziehen. 3% Skonto vom Gesamtrechungsbetrag gebührt dem Auftraggeber auch dann, wenn er einen oder mehrere Teilzahlungsbeträge sofern nichts anderes vereinbart nicht schon binnen 14 Tagen ab übernommener Lieferung oder Leistung, sondern erst binnen 30 Tagen ab übernommener Lieferung oder Leistung bezahlt.

Bestehen Gegenforderungen des Auftraggebers, ist dieser berechtigt, Zahlungen im entsprechenden Ausmaß zurückzubehalten oder aufzurechnen.

 

8. Lieferverzug

Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, und zwar gleichgültig, weshalb die Verzögerung eintrat.  Kann der Auftragnehmer schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

 

9. Gewährleistung

Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, leistet der Auftragnehmer für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und ÖNORM-Vorschriften 24 Monate ab Übernahme für bewegliche und 5 Jahre für unbewegliche Sachen Gewähr. Im Rahmen dessen hat er insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist, sowie zugrunde gelegten Mustern entspricht. 

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch den Auftraggeber zu laufen. 

Eine Verpflichtung des Auftraggebers zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. Der Auftraggeber ist vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftretender Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen.

Im Gewährleistungsfall hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer Seite auf Kosten des Auftragnehmers verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren.

Bei Mangelbehebung durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch den Auftraggeber für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.

 

10. Schadenersatz

Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen unserer Vertragspartner, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung und  Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden, ausdrücklich im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich festgehalten.  Dies gilt auch z.B für die Änderung der gesetzlichen Beweislast zu unseren Lasten, Verkürzung der Fristen etc. Auch der Ausschluss des Regressanspruches gem. § 933 b ABGB wird somit von uns nicht akzeptiert.

 

11. Pönale

Bei Lieferverzug ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Lieferung/Leistung verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzugs ein Pönale in Höhe von 1 % des Gesamtbestellwertes zu zahlen, maximal jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (vgl. Punkt 10. dieser Einkaufsbedingungen) bleibt vorbehalten.

 

12. Rahmenverträge

Rahmenverträge dienen dem Auftraggeber, die Versorgung seines Unternehmens mit einer Ware des Auftragnehmers über die Laufzeit des Rahmenvertrages in der bei Vergabe des Rahmenauftrages definierten Qualität und zu dem bei Vergabe des Rahmenauftrages vereinbarten Preises für die Dauer des Rahmenvertrages sicher zu stellen.  Die Laufzeit eines Rahmenvertrages beträgt, soferne nichts anderes vereinbart wurde, ein Jahr. Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, innerhalb der Rahmenlaufzeit die gesamte Menge abzunehmen, gilt eine Nachfrist von drei Monaten als vereinbart. Eine darüber hinausgehende Nachfrist ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verhandeln. Der Abruf der Ware durch den Auftraggeber erfolgt durch die Übermittlung von Bestellungen, die auf den Rahmenvertrag Bezug nimmt.

Im Übrigen gelten für Rahmenaufträge die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

 

13. Fertigungsunterlagen/Geheimhaltung

Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen, bleiben dessen materielles und geistiges Eigentum, über das er frei verfügen darf. Diese Behelfe dürfen nur zu Ausführung von Aufträge des Auftraggebers verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne dessen Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie uns auf Verlangen kostenlos zurückzustellen.

 

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen sowie derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

 

14. Formen und Werkzeuge

Nach Bezahlung des vereinbarten Betrages bzw. nach voller Amortisation geht das Eigentum vom Werkzeug/der Form vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Auftraggeber Werkzeug/Form dem Auftragnehmer zur leihweisen Benutzung überlässt. Dabei bleibt der Auftraggeber Besitzer des Werkzeugs/der Form.

Der Auftragnehmer darf das Werkzeug nur im Rahmen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nutzen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, das Werkzeug/die Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiterzuleiten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werkzeug/die Form bis zum Vertragsende sorgfältig zu handhaben, fachlich richtig und nur auf einwandfrei arbeitenden Maschinen zu verwenden, regelmäßig zu warten und instand zu halten. Alle erforderlichen Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Auftragnehmer auf eigene Kosten unaufgefordert und rechtzeitig derart auszuführen, dass die Qualität der aus dem Werkzeug/der Form herzustellenden Teile sowie die Ausbringungsleistung des Werkzeug/der Form unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes des Werkzeugs/der Form gewährleistet bleibt. Bei vorzeitigem Verschleiß des Werkzeugs/der Form hat der Auftragnehmer auf seine Kosten für Ersatz zu sorgen, wenn ihn ein Schuldvorwurf trifft.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Werkzeug/die Form bis zum Vertragsende sorgfältig und sicher aufzubewahren und es gegen alle Risiken der Beschädigung und des Verlustes zugunsten des Auftraggebers zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.

Der Auftraggeber ist berechtigt, über sein Eigentumsrecht an dem Werkzeug/der Form ohne Angabe von Gründen und/oder Einhaltung von Fristen jederzeit frei zu verfügen, insbesondere die sofortige Herausgabe des Werkzeugs/der Form zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

Für den Fall, dass über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist das Werkzeug/die Form unaufgefordert und unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.

Die Rückgabe des Werkzeug/der Form hat in mangelfreiem, betriebsfähigen Zustand einschließlich der zur Peripherie des Werkzeugs/der Form gehörenden Hilfsmittel, Ersatzteile und Dokumentationen zu erfolgen.

Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Retourerhalt des Werkzeugs/der Form hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand des zurückgegebenen Werkzeugs/der Form auf eigene Kosten zu prüfen. Erfolgt nach der Prüfung keine schriftliche Beanstandung des zurückgegebenen Werkzeugs/Form, dann gilt dies als Bestätigung der Mangelfreiheit des zurückgegebenen Werkzeugs/Form. Beanstandet der Auftraggeber schriftlich und innerhalb der vorgenannten Frist, ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Einigung über einen angemessenen Schadenersatz herbeizuführen.

Ergänzend gelten allein die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.

 

15. Schutzrechte

Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch den Auftraggeber keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Es stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

 

16. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag ist österreichisches Recht, nicht jedoch das UN-Kaufrecht anzuwenden. Streitigkeiten sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in 4820 Bad Ischl auszutragen.

 

17. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.

 

 

 

Bad Ischl

März 2012

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf (AGB) 

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1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen dem Käufer und uns. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Auslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
1.2 In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
1.3 Bei Bezugnahme in diesen AGB auf den Begriff "schriftlich" heißt dies: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist oder eine sichere elektronische Signatur enthält.
1.4 Unsere Angebote richten sich an Unternehmer.

2. Produktinformationen

2.1 Die in - elektronischer oder anderer Form vorliegenden - allgemeinen Produktdokumentationen und Preislisten enthaltenen Produktspezifikationen und Produktinformationen wie zB Farben, technische Ausführungen usw. sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgeben.
3.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.3 Angebotspreise und Bedingungen gelten mangels anderer Vereinbarung für die Dauer von 2 Monaten ab Datum des Angebotes.
3.4 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Ohne gesonderte Vereinbarung werden die jeweils bei Lieferung gültigen Preise laut Preisliste verrechnet.
4.2 Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung, ohne Verladung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde.
4.3 Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer.
4.4 Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne jeden Abzug fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Vereinbarung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
4.5 Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
4.6 Teillieferungen können bei Auslieferung getrennt berechnet werden.
4.7 Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben ist.
4.8 Bei Scheck und Wechsel gilt erst die endgültige Einlösung als Erfüllung. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen hat der Käufer zu tragen.
4.9 Ist der Käufer mit seinen Zahlungen im Rückstand, so können wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8,0 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank und Mahnspesen in der Höhe von EUR 4,- pro Mahnlauf, verrechnen.
4.10 Im Falle verspäteter Zahlung können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer, die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
4.11 Ist die Gegenleistung unseres Vertragspartners durch schlechte Vermögensverhältnisse, die uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, gefährdet, sind wir als Vorausleistungsverpflichtete berechtigt, unsere Leistung bis zur Bewirkung der Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern. Gerät unser Vertragspartner in Verzug, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen und unter gleichzeitiger Erklärung des Vertragsrücktritts von diesem Vertrag zurückzutreten. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt. Bei
Zahlungsverzug des Käufers ist dieser auch verpflichtet, uns über Verlangen für sämtliche offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen Vermögens-gegenständen, Sicherstellung zu leisten. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so tritt bei Nichtzahlung auch nur einer Rate Terminverlust ein. Bei gewährter Ratenzahlung sind Zinsen jedenfalls in der Höhe unserer Bankzinsen zu bezahlen.
4.12 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Liefertermine und Fristen geben wir in für uns verbindlicher Form ausschließlich in schriftlichen Auftragsbestätigungen bekannt, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind und Auftragsklarheit herrscht. Die Einhaltung dieser Termine und Fristen setzt voraus, dass auch der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Angaben vor Auftragsbestätigung, insbesondere wenn sie mündlich gemacht wurden, sind unverbindliche Richtwerte.
5.2 Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
5.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

6. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

6.1 Falls es keine andere Vereinbarung gibt, gilt die Ware "ab Werk" /EXW verkauft. (Abholbereitschaft).
6.2 Im übrigen gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6.3 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, spätestens aber beim Verlassen des Werks auf den Käufer über.
6.4 Versicherungen sind nicht eingedeckt. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
6.5 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. An Lagerkosten berechnen wir EUR 0,50 pro Europalettenplatz und Tag.

7. Höhere Gewalt

7.1 Sowohl der Käufer wie auch der Verkäufer sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschränkungen des Energieverbrauches sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände. Ein vor oder nach Vertragsabschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertragsschluss noch nicht vorhersehbar waren.
7.2 Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Verkäufer für aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
7.3 Ungeachtet aller in diesen AGB festgelegten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 7.1 länger als sechs Monate dauert.

8. Vorhersehbare Nichterfüllung

8.1 Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen AGB hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

9. Folgeschäden

9.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen AGB haften wir für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls in 5 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

10. Rückgaberecht

10.1 Der Käufer darf gekaufte Ware nur zurückgeben, wenn das schriftlich vereinbart ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware original verpackt und unbeschädigt bei uns angeliefert wird. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Käufer. Für Sonder- oder Maßanfertigungen besteht keinesfalls ein Rückgaberecht. Besteht ein Rückgaberecht, verpflichtet sich der Käufer 15 % des Bruttopreises, als Abgeltung für unsere Aufwendung zu bezahlen.

11. Gewährleistung und Schadenersatz

11.1 Für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen, haften wir nicht.
11.2 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.3 Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch durch Nachbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
11.4 Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer schriftlich bekannt zu geben.
11.5 Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht innerhalb von 3 Werktagen erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
11.6 Für materialbedingte Farbabweichungen gegenüber Sanitärprodukten aus Keramik, emailliertem Stahl und Kunststoff übernehmen wir keine Gewährleistung.
11.7 Die Abdichtung von Duschabtrennungen wird als Wartungsfuge ausgeführt und unterliegt daher nicht der Gewährleistung.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1.Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der
Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
12.2 Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
12.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Faktors befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
12.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
12.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
12.6 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

13. Formvorschriften

13.1 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu klagen.
14.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht.
14.3 Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

15. Salvatorische Klausel

15.1 Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.